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Durch meinen Handwerksmeistertitel des Zimmererfachs bin ich lt. Art. 61 Bayerische Bauordnung bauvorlageberechtigt für freistehende oder nur einseitig angebaute oder anbaubare Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit nicht mehr als drei Wohnungen, eingeschossige gewerblich
genutzte Gebäude mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und nicht mehr als 250 m², land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,
Kleingaragen im Sinn der Rechtsverordnung nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, einfache Änderungen von sonstigen Gebäuden. Nach Art. 62 Abs. 2 Satz 1 der Bayrischen Bauordnung
ist in bestimmten Fällen die Erstellung eines bautechnischen Nachweises notwendig. Durch den Erweb einer Zusatzqualifikation bin ich außerdem zur Erstellung der bautechnischen Nachweise im Rahmen dieser Bauvorlageberechtigung berechtigt. Die Handwerkskammer Mittelfranken führt eine Liste aller zur Erstellung der bautechnischen Nachweise Berechtigten, unter der sie auch mich
finden: <<Link>>
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 | Zimmerei Treppenbau Stefan Sticht |
info@zimmerei-sticht.de |
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